Kurzinformation (als Erinnerung) an alle Mitglieder
Auf der Mitgliederversammlung am 10.08.2025 wurden folgende wichtige Änderungen der Gartenordnung beschlossen:
Vorbemerkung
Bei Änderungen im Kleingarten wie z.B. die Gewächshäuser, Sichtschutze, Gartengerätehäuschen und sonst. Errichtungen sollte vorab über die Obleute eine schriftl. Genehmigung des Vorstands zur Errichtung eingeholt werden. Nur so können Konflikte vermieden werden und es wird sichergestellt, dass diese dokumentiert und in den Pachtordner aufgenommen werden. Damit wird auch gewährleistet, dass genehmigte Errichtungen bei einem Verkauf eines Gartens nicht wieder entfernt werden müssen.
Neu aufgenommen wurden:
4.2. Schwimm- / Badebecken (Pools) dürfen nicht errichtet werden. Während der Monate April bis September dürfen „Planschbecken“ mit einem Durchmesser bis zu 2,50 m / bzw. 5 m2 und einer Höhe von max. 0,6 m vorübergehend aufgestellt werden. Die Befüllung darf 3.000 Liter nicht überschreiten. Planschbecken dürfen nicht im Erdreich eingelassen oder fest verbaut werden. Die Verwendung von Wasserzusätzen, bspw. zur Haltbarmachung, ist verboten.
4.3. Fest installierte Gartenduschen und Duschkabinen dürfen nicht errichtet werden. Eine Ausnahme hiervon bilden Gartenduschen, die ohne Hilfsmittel (Schrauben, Stein- Betonplatten) in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. aufgebaut werden können. Der Anschluss muss mit einem handelsüblichen Gartenschlauch möglich sein.
Folgende Regelung wurde geändert:
6.3. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (hierzu zählen u.a. Fahrräder, E-scooter) in der Kleingartenanlage ist nicht gestattet. (Kinder bis ca. 10 Jahre bilden mit Ihren kleinen Rädern eine Ausnahme)
Gültigkeit
Die neue Gartenordnung ist von der Mitgliederversammlung am 10.08.2025 beschlossen worden und ersetzt alle älteren Gartenordnungen. Sie gilt ohne Ausnahme ab 01.01.2026.
Die Mitglieder haben auf der Versammlung zum Thema illegale Müllentsorgung einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
1. Der Vorstand wird bei illegaler Müllentsorgung die Behörden informieren und Strafanzeige gegen die Person oder unbekannt erstatten.
2. Sofern es sich um ein Vereinsmitglied handelt, führt diese Straftat zu einer fristlosen Kündigung.
gez. der Vorstand
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